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Landratsamt ordnet Stallpflicht für Geflügel an

Allgemeinverfügung tritt am Sonntag, 26. Oktober 2025, in Kraft

Symbolfoto: Bohdan Chreptak, Pixabay.

Das Landratsamt Gotha erlässt zum Schutz vor der Geflügelpest (Aviäre Influenza) eine Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung erlassen. Diese gilt ab Sonntag, 6.10.2025, und ordnet die sofortige Aufstallung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln an. Außerdem liegt sie fest, dass jegliche Veranstaltungen mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln im gesamten Landkreisgebiet untersagt sind.

Bisher gibt es keinen Nachweis der Geflügelpest im Landkreis Gotha. Die Maßnahmen sind dennoch notwendig, weil eine Vielzahl von amtlich bestätigten Ausbrüchen der hochpathogenen Geflügelpest bei Hausgeflügel und Wildvögeln in Thüringen vorliegen.
Das Risiko der Einschleppung durch Wildvögel wird als hoch eingestuft. Mit den Maßnahmen soll der Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel unterbunden werden, damit eine weitere Ausbreitung der Seuche und somit auch immense Schäden verhindert werden können.

Kernpunkte der Verfügung

Aufstallungspflicht: Alle Halterinnen und Halter von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln im Landkreis Gotha müssen ihre Tiere in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen. Jeglicher Kontakt mit Wildvögeln muss unterbunden werden.

Veranstaltungsverbot: Ausstellungen, Märkte und ähnliche Veranstaltungen mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind im gesamten Gebiet des Landkreises Gotha untersagt.

Die vollständige Allgemeinverfügung, einschließlich der detaillierten Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung, kann online unter www.landkreis-gotha.de/aktuelles/bekanntmachungen/ sowie im Foyer des Landratsamtes Gotha, 18.-März-Str. 50, 99867 Gotha eingesehen werden.

Stichwort Geflügelpest

Die Geflügelpest oder Vogelgrippe wird durch unterschiedliche Subtypen eines Virus ausgelöst und ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Hühner, Puten, Gänse, Enten, wildlebende Wasservögel und andere Vögel betroffen sein können. Bei einer Infektion mit den aggressiveren Virusstämmen führt sie meist zum Tod der infizierten Vögel und zu großen wirtschaftlichen Verlusten. Für den Menschen und auch für andere Säugetiere (z. B. Schweine, Marderartige, Katzen und Hunde) besteht ein Ansteckungsrisiko nur bei sehr intensivem Kontakt mit infizierten Vögeln.

 

Außerdem wichtig für Geflügelhalter:innen:

Nach dem Ausbruch der Geflügelpest im Landkreis Greiz hat auch das Thüringer Landesamt eine tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Festlegung von Biosicherheitsmaßnahmen in Betrieben mit Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Thüringen erlassen. Folgendes gilt:

  1. Alle Halter:innen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen
    Vögeln haben folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
    1.1. Die Eingänge zu den Haltungen sind mit geeigneten Einrichtungen
    zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder -matten).
    1.2. Unmittelbar vor jedem Betreten der Haltung sind die Hände zu waschen und mit einem geeigneten Mittel zu desinfizieren, Schuhe sind
    zu desinfizieren.
    1.3. Beim Betreten der Haltungen ist Schutzkleidung inklusive Schuhwerk, die ausschließlich in der Geflügelhaltung zu verwenden ist, anzulegen. Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch regelmäßig, mindestens aber ein Mal pro Woche, zu reinigen und zu desinfizieren. Bei
    Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
    1.4. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.
    1.5 Nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen
    und zu desinfizieren.
    1.6 Transportmittel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
  2. Alle Halter:innen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen
    Vögeln in Thüringen, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von
    Geflügel unverzüglich beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen.
  3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet, soweit
    nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben
    ist.
  4. Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite des TLV unter
    verbraucherschutz.thueringen.de verkündet und gilt damit als wirksam bekanntgegeben(Notbekanntgabe). Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
    Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite auch zu den Geschäftszeiten in der Dienststelle des TLV in
    Bad Langensalza eingesehen werden.
  5. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

 

Die vollständige Allgemeinverfügung des Landesamtes finden Sie hier. 

Letzte Änderung der Seite:21.11.23, 14:38 Uhr
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