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Verkauf

Verkauf eines Fahrzeuges

Der Verkauf eines Fahrzeuges ist durch den Veräußerer gemäß § 13 Abs. 4 FZV in der Zulassungsbehörde anzuzeigen.


"Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seiner Pflicht nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie
dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. ... "

Hinweis:

Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten für den Veräußerer empfiehlt die Zulassungsbehörde, das Fahrzeug / den Anhänger vor dem Verkauf in der Kfz-Zulassung außer Betrieb zu setzen ("abzumelden").

Damit endet die Kfz-Steuerpflicht und das Versicherungsverhältnis ruht. Der Erwerber kann das noch auf Ihren Namen registrierte Fahrzeug im öffentlichen Verkehr nicht benutzen.

 

Sofern Sie ein zugelassenes Fahrzeug / Anhänger veräußern, fährt der Erwerber i.d.R. auf "Ihren" Versicherungsvertrag. Bei möglichen Unfällen durch den Erwerber könnten Sie die Folgen tragen (Schadenfreiheitsrabatterhöhung für Ihre nachfolgenden Fahrzeuge).

Öffnungszeiten des Landratsamtes Gotha


Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation ist das Landratsamt Gotha nicht für den Publikumsverkehr geöffnet. 
Persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Wir bitten um Ihr Verständnis. 


 


Landratsamt Gotha | 18.-März-Straße 50 | 99867 Gotha

Telefon: 03621 214-0 | Telefax: 03621 214-283 | E-Mail: poststellekreis-gthde 


Letzte Änderung der Seite:18.03.22, 16:55 Uhr
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