Gesperrte Straßen

Befahren gesperrter Straßen

Grundsätze

 

Eine Genehmigung zum Befahren gesperrter Straßen kann in Ausnahmefällen und unter Vorlage einer ausreichenden Begründung gewährt werden.

Der  Antragsteller muss nachfolgende Verpflichtung abgeben:

Ich/wir stelle(n) in Bezug auf die Ausnahmegenehmigung den Träger der Straßenbaulast bzw. die für die Verkehrssicherungspflicht zuständige Verwaltung von Entschädigungsansprüchen Dritter frei für Schäden, welche im Rahmen der Genehmigung entstehen. Ferner übernehme(n) Ich/wir für jeden von mir/uns angerichteten Schaden am Straßenkörper und Straßenzubehör der über den Rahmen des durch die übliche Straßenbenutzung entstehenden Schadens hinausgeht, die volle Haftung. Es ist  mir/uns bekannt, dass im Falle einer plötzlich notwendig werdenden Totalsperre kein Rechtsanspruch auf Durchführung der beantragten Fahrten besteht.

Öffnungszeiten des Landratsamtes Gotha


Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation ist das Landratsamt Gotha nicht für den Publikumsverkehr geöffnet. 
Persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Wir bitten um Ihr Verständnis. 


 


Landratsamt Gotha | 18.-März-Straße 50 | 99867 Gotha

Telefon: 03621 214-0 | Telefax: 03621 214-283 | E-Mail: poststellekreis-gthde 


Letzte Änderung der Seite:18.03.22, 16:55 Uhr
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