Baustellen

§ 45 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den
Verkehr umleiten.


Das gleiche Recht haben sie

1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet
werden können.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an
der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden
vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden, Verkehrsverbote und –
beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und
Leiteinrichtungen lenken. Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, welche
die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften
wahrnimmt. Alle Gebote u. Verbote sind durch Zeichen u. Verkehrseinrichtungen nach dieser
Verordnung anzuordnen.

(3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und
Verkehrseineinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur
darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die
Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans, von der
zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen
abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser
Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte
Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und
Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

Absatz 3a und 4 und 5 sind nicht relevant.


Speziell: Baumaßnahmen bzw. Gerüststellung

Nach § 45 der StVO bedarf es einer verkehrsrechtlichen Anordnung, wenn man im öffentlichen Verkehrsgrund Baumaßnahmen durchführen will bzw. Hindernisse, wie z.B. Baugerüste oder Container auf öffentliche Straßen oder Wege bringt.

Was ist eine verkehrsrechtliche Anordnung ?

Verkehrsrechtliche Anordnungen erlauben dem Antragsteller, Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum durchzuführen. Dabei sind von der Straßenverkehrsbehörde dem Antragsteller gesetzlich erforderliche Auflagen und Anordnungen mitzuteilen, um hierbei den Erhalt der Ordnung und Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer, der Baustelle, und ein reibungsloser fließender Verkehr zu gewähren.


Was ist öffentlicher Verkehrsgrund ?

Als öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts sind alle Straßen, Wege, auf der die StVO Anwendung findet. Auch der Gehweg? Der Gehweg ist auch öffentlich, weil ihn jeder Fußgänger benutzen kann. Einige Gehwege, die den Anforderun­gen entsprechend ausgelegt sind, können z.B. auch mit dem Rad befahren oder sogar zum Parken teilweise be­nutzt werden. Das bedarf aber einer korrekten Beschilderung.

Wozu benötigt man eine verkehrsrechtliche Anordnung ?

Stellen Sie sich vor, jeder baut wo, wie und wann er will! Es würden chaotische Zustände auf den
Straßen herrschen (abgesehen von dem bereits schon hohen Verkehrsaufkommen). Deshalb obliegt es den Straßenverkehrsbehörden einige Gesetzmäßigkeiten und Vorschriften, die im Verkehrsrecht begründet sind, vor Baubeginn den Bauunternehmen mitzuteilen. Diese beinhalten die sichere und ordnungsgemäße Absicherung der Baustellen. Entgegen allen Vorwürfen über die Vielzahl der Baustellen auf unseren Straßen, sind wir als Straßenverkehrs­behörde gehalten, die Verkehrseinschränkungen so gering und kurzzeitig wie möglich zu halten. Regelmäßig finden dazu Koordinierungsberatungen statt, in der Vertreter der Polizei, Straßenbaulastträger von Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen und Straßenverkehrsbehörden der Städte Gotha und Waltershausen anwesend sind.
Wer muss eigentlich den Antrag stellen?
Jeder, der eine Baustelle oder Hindernisse in den öffentlichen Verkehr bringt. Das ist, z.B. beim Aufstellen eines Baugerüstes nicht immer der Eigentümer des Hauses. Hat der Eigentümer eine Firma beauftragt, dann ist diese zur Antragstellung verpflichtet und trägt somit die Verantwortung in der Umsetzung aller Auflagen, die eine solche verkehrsrechtliche Anordnung verlangt. Inhalt ist u.a. die ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle mit Verkehrszeichen oder Einrichtungen, die sich jeder Antragsteller selber besorgen muss.

Entstehen dabei Kosten ?

Eindeutig ist diese Frage mit ja zu beantworten. Der beiliegende Kostenbescheid wird nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erstellt.

Wenn die verkehrsrechtliche Anordnung nicht beantragt wird ?

Nicht genehmigte Baumaßnahmen, dazu zählen auch solche, die über den genehmigten Zeitraum hinaus andauern, werden mit Bußgeld- und Strafverfahren sowie Punkten in der Verkehrssünderkartei in Flensburg geahndet. Die Verkehrsbehörden sind gehalten regelmäßig mit der Polizei Baustellenkontrollen oder Kreisbefahrungen im Landkreis durchzuführen.

Welche Behörde ist dafür zuständig ?

Ab 01.01.2006 gibt es im Landkreis Gotha drei Straßenverkehrsbehörden. Dabei ist die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Gotha für die zum Landkreis Gotha gehörenden Städte und Gemeinden zuständig. Die Städte Gotha und Waltershausen haben eigene Straßenverkehrsbehörden.

Letzte Änderung der Seite:18.03.22, 16:55 Uhr
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