Ohne Jurastudium im Gericht mitentscheiden – das dürfen ehrenamtliche Richter:innen auch in der Thüringer Verwaltungsgerichtbarkeit. Hier wird zum Beispiel über Fälle entschieden, in denen Bürger:innen gegen Behörden klagen, weil sie deren Entscheidungen für rechtswidrig halten. Thematisch geht es in den Verwaltungsgerichten unter anderem um Fragen aus dem Sozial- oder Bildungswesen, der Landwirtschaft oder dem Baurecht. Noch bis zum 23. Mai können sich Interessierte für das Amt eines ehrenamtlichen Richters/einer ehrenamtlichen Richterin bewerben.
„Diese Arbeit erweitert den eigenen Horizont“
Bei besonders komplexen Fällen oder Grundsatzfragen entscheiden fünf Richter:innen über das Ergebnis: drei hauptamtliche Richter:innen und zwei ehrenamtliche. Letztere brauchen keine juristische Ausbildung, sondern werden aus allen Bereichen der Gesellschaft berufen. „Diese Arbeit erweitert den eigenen Horizont“, sagt Dr. Werner Pidde, der seit 2020 ehrenamtlicher Richter in Thüringen ist. „Man lernt viel über die Verwaltung, aber auch darüber, wie man verschiedenen Meinungen begegnet und mit Menschen interagiert. Das bereichert auch das alltägliche Leben.“
Von der Verhandlung bis zum Urteil mit dabei
Ehrenamtliche Richter:innen setzen sich mit konkreten Fällen auseinander, nehmen an den Verhandlungen und der späteren Auswertungen mit den hauptamtlichen Richter:innen teil. Dabei haben die Ehrenamtlichen ein gleichwertiges Stimmrecht, wenn es zum Urteil kommt. Sie werden für einen Zeitraum von fünf Jahren berufen. Verhandlungen finden in der Regel nur an wenigen Tagen im Jahr statt. Ehrenamtliche Richter:innen aus dem Landkreis Gotha arbeiten dann in dem Verwaltungsgericht in Weimar.
Wer Interesse an der Arbeit als ehrenamtliche:r Richter:in hat, kann sich noch bis zum 23. Mai bewerben. Alle nötigen Unterlagen sind auf Nachfrage hier erhältlich:
Landratsamt Gotha
99867 Gotha
18.-März-Str. 50
Tel.: 03621 214 144 oder 03621 214 146
E-Maik: ktb@kreis-gth.de
Voraussetzungen für die Berufung
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Zwingende Voraussetzung für die Wahl ist der Besitz der Deutschen Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus sollen die Kandidatinnen/Kandidaten das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen:
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
- Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. Anmerkung: Maßgeblich ist das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes, nicht der Kommunalvertretungen.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Ergänzt werden diese Ausschlussgründe durch § 44a des Deutschen Richtergesetzes. Danach soll zu dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters nicht berufen werden, wer
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
- wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
Die für die Berufung zuständige Stelle, im vorliegenden Fall der Präsident/die Präsidentin des Verwaltungsgerichts als Vorsitzende/Vorsitzender des Wahlausschusses, kann zu diesem Zwecke von der Vorgeschlagenen/dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihr/ihm diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
Zu ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern können ferner nicht berufen werden:
- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- Richterinnen/Richter,
- Beamtinnen/Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
- Berufssoldatinnen/Berufssoldaten und Soldatinnen/Soldaten auf Zeit,
- Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.