Einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Corona
Meldung nach § 20 a IfSG- Immunitätsnachweis gegen COVID-19
Die von der Bundesregierung beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht (§ 20a Infektionsschutzgesetz) hat zum Ziel, besonders gefährdete Menschen vor einer SARS-CoV-2-Infektion zu schützen. Dies soll zu einer Entlastung des Gesundheitssystems beitragen und die Gesundheitsversorgung gewährleisten.
Weitergehende Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Meldepflichten des Arbeitgebers
Wenn Beschäftigte bis zum Ablauf des 15. März 2022 keine Statusnachweise vorlegen oder Zweifel an der Richtigkeit eines Nachweises oder seiner Entstehung bestehen, ist die arbeitgebende Einrichtung verpflichtet, die betreffenden Beschäftigten (mit personenbezogenen Daten) dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Kreis sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet.
Personen, die in den o.a. Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16.März 2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Statusnachweis vorzulegen.
Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
Die Meldung des oben beschriebenen Personenkreises hat gemäß § 20a Abs. 2 S. 2 IfSG „unverzüglich“ zu erfolgen. Im Regelfall soll der Eingang der Benachrichtigung innerhalb von zwei Wochen möglich sein, wobei in Ausnahmefällen vier Wochen nicht überschritten werden sollten. Dabei handelt es sich um keine Ausschlussfrist. Nachmeldungen sind jederzeit vorzunehmen bzw. möglich.
Form der Übermittlung
Die Übermittlung personenbezogener Daten per unverschlüsselter E-Mail steht der Datenschutz-grundverordnung (DS-GVO) entgegen. Eine Bearbeitung solcher E-Mails ist somit nicht möglich.
Um die Kommunikation mit dem Gesundheitsamt möglichst einfach und datensicher zu gestalten, hat der Landkreis Gotha eine digitale Eingabe-Plattform eingerichtet. Betroffene Einrichtungen und Unternehmen werden gebeten, zur Übermittlung von Daten ausschließlich das Formular der Eingabe-Plattform zu nutzen.
Über dieses digitale Formular können Arbeitgeber ihre Meldungen an das Gesundheitsamt schicken.

Rufnummern für Auskünfte und Beistand
Auskünfte zu medizinischen Fragen Gesundheitsamt: 03621 214-634 | Auskünfte zu allgemeinen Corona-Fragen Landratsamt: 03621 214-414 |
Fragen zur Erziehungs-, Familien- & Lebensberatung
| Medienanfragen Pressestelle: 03621 214-225 / -172 |
Landesverordnungen
Die einschlägigen und jeweils aktuellen Landesverordnungen finden Sie unter www.corona.thueringen.de