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Immissionsschutz

Bekanntmachung gemäß § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) zur Entscheidung über den Antrag der jetzt JUWI GmbH

Bekanntmachung

gemäß § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) zur Entscheidung über den Antrag der jetzt JUWI GmbH auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Vorbescheid gemäß § 9 Abs.1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Schallimmissionen und Turbulenzen, mithin die Standorteignung nach den Vorschriften des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) für vier Windenergieanlagen (WEA) in der Landgemeinde Hörsel (WEA01 bis WEA04), beantragt durch die JUWI GmbH, Energie-Allee 1 in 55286 Wörrstadt mit Antragsunterlagen vom 04.02.2025 (Posteingang-PE am 11.02.2025) letztmalig aktualisiert mit Anschreiben vom 30.04.2025 (PE 08.05.2025)

Zum o.g. Antrag erging folgender

Vorbescheid Nr. 162/3/25/VB

I. Gegenstand der Entscheidung

1. Es wird im Rahmen des Vorbescheides festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb der hier zu beurteilenden vier WEA mit der Bezeichnung WEA01, WEA02, WEA03 und WEA04 vom Typ Vestas V172-7,2 MW mit 175 m Nabenhöhe in Gemarkungen der Landgemeinde Hörsel, mit den unter Ziffer II. dieses Bescheides aufgeführten Standort- und Anlagendaten, mit den Belangen des Schallimmissionsschutzes sowie den Anforderungen an die Standsicherheit vereinbar ist.

2. Der Vorbescheid ergeht unbeachtlich der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der späteren Genehmigung eingeschlossen werden, unter Maßgabe der in Ziffer II. festgelegten Inhaltsbestimmungen sowie der in Ziffer III. festgesetzten Nebenbestimmungen. Bestandteil des Vorbescheides sind des Weiteren die in Anlage 1 aufgeführten Antragsunterlagen sowie die in Anlage 2 gegebenen Hinweise.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von ….. EUR erhoben.
Auslagen sind nicht entstanden.

Der Gesamtbetrag von …..EUR ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf eines der genannten Konten unter Angabe des o. g. Aktenzeichens (Verwendungszweck - bitte unbedingt angeben) zu überweisen.

Eine gesonderte Rechnungslegung erfolgt nicht.

II. Inhaltsbestimmungen

Der Vorbescheid nach § 9 Abs.1a BImSchG erstreckt sich auf vier WEA vom Typ Vestas V172-7,2 MW mit 175 m Nabenhöhe und einem Rotordurchmesser von 172 m in der Landgemeinde Hörsel mit folgenden Standortdaten:

Anlage   Gemarkung   Flur     Flurstück      Höhe über NN        ETRS-89/UTM          Zone 32
                                                                      in m                        Ost                          Nord

WEA01   Ebenheim      7        44/2               348                       32606587               5646433
WEA02   Ebenheim      7        6 und 13         356                       32606958               5647228
WEA03   Mechterstädt 4         49                  368                       32607395               5646307
WEA04   Weingarten    2        146 u. 147      382                       32607539               5646852

Nebenbestimmungen

Der Vorbescheid ist gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG mit Nebenbestimmungen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 6 BImSchG verbunden und enthält folgende


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Gotha, 18.- März- Str. 50, 99867 Gotha Widerspruch eingelegt werden.

Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an folgende E-Mail-Adresse eingelegt werden: Poststelle@kreis-gth.de

Der Widerspruch kann auch über das Elektronische Gerichts- und Behördenpostfach (EGVP) an die EGVP Adresse: Landratsamt Gotha übermittelt werden.

Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen und macht den Widerspruch unwirksam.
Weitere elektronische Zugänge sind nicht eröffnet.

Der Widerspruch eines Dritten gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides beim Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar gestellt und begründet werden.


Hinweise gemäß § 21 a der 9. BImSchV i. V. m. § 10 Abs. 8 S. 2 und 3 BImSchG:

Der Vorbescheid wurde am 21.08.2025 durch die Untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Gotha erteilt.

Der Vorbescheid einschließlich seiner Begründung kann in der Zeit

vom 05. Dezember 2025 bis einschließlich 18. Dezember 2025

auf der Internetseite des Landratsamtes Gotha unter folgendem Link www.landkreis-gotha.de/aktuelles/bekanntmachungen/immissionsschutz/ eingesehen werden.

Sollten Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte innerhalb der Auslegungsfrist (05.12.2025 bis zum Ablauf des 18.12.2025) unter der Telefonnummer 03621/214-193 an das Umweltamt des Landkreises Gotha, um für Sie eine individuelle Lösung bezüglich der Einsichtnahme in den Vorbescheid zu finden.

Die Widerspruchsfrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist, also am 19. Dezember 2025.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt.


gez. Eckert                                                                                                           Gotha, den 27.11.2025
Landrat

Genehmigung von immissionsschutzrechtlichen genehmigungsbedürftigen Anlagen

Die Antragstellung im immissionsschutzrechtlichen Anzeige- oder Genehmigungsverfahren ist ab dem 1. Januar 2023 nur noch mittels der Software ELiA möglich. ELiA ist eine elektronische Lösung, um die Genehmigung für die Errichtung oder Änderung sowie den Betrieb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beantragen. Mit dem Programm können Antragsteller die sehr umfangreichen Antragsunterlagen elektronisch auf einer strukturierten Oberfläche erstellen und werden durch Hilfen, Voreinstellungen, Schlüsseltabellen und Plausibilitätsprüfungen unterstützt.

Das Programm ELiA steht kostenfrei unter:

https://tlubn.thueringen.de/umweltschutz/immissionsschutz/genehmigung-von-anlagen

zur Verfügung.

Besondere technische Voraussetzungen für den Betrieb von ELiA sind nicht erforderlich. Nach der Installation aktualisiert sich das Programm selbst, sofern eine Internetverbindung besteht. Eine Nutzung ist auch offline möglich.
Die Internetseite mit den bisher geltenden Antragsformularen des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist abgeschaltet.

Vor dem Ausfüllen des Genehmigungsantrags stimmen Sie sich bitte mit der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamt Gotha als zuständige Genehmigungsbehörde ab.

Der Antrag ist momentan in dreifach unterschriebener Papierform und in elektronischer Form (Antrag als eine pdf-Datei) bei der Unteren Immissionsschutzbehörde einzureichen.

Die elektronische Übermittlung des Antrags über die integrierte Schnittstelle des Governikus Communikator ist noch nicht möglich. Für die Bereitstellung der digitalen Unterlagen wird im Landratsamt Gotha die Thüringer Datenaustauschplattform (ThDAP) oder nach Absprache eine eigene Cloudlösung oder digitalen Datenträger verwendet.

Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Immissionsschutzbehörde gerne zur Verfügung.

Letzte Änderung der Seite:04.12.25, 09:38 Uhr
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