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Immissionsschutz

Genehmigung von immissionsschutzrechtlichen genehmigungsbedürftigen Anlagen

Die Antragstellung im immissionsschutzrechtlichen Anzeige- oder Genehmigungsverfahren ist ab dem 1. Januar 2023 nur noch mittels der Software ELiA möglich. ELiA ist eine elektronische Lösung, um die Genehmigung für die Errichtung oder Änderung sowie den Betrieb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beantragen. Mit dem Programm können Antragsteller die sehr umfangreichen Antragsunterlagen elektronisch auf einer strukturierten Oberfläche erstellen und werden durch Hilfen, Voreinstellungen, Schlüsseltabellen und Plausibilitätsprüfungen unterstützt.

Das Programm ELiA steht kostenfrei unter:

https://tlubn.thueringen.de/umweltschutz/immissionsschutz/genehmigung-von-anlagen

zur Verfügung.

Besondere technische Voraussetzungen für den Betrieb von ELiA sind nicht erforderlich. Nach der Installation aktualisiert sich das Programm selbst, sofern eine Internetverbindung besteht. Eine Nutzung ist auch offline möglich.
Die Internetseite mit den bisher geltenden Antragsformularen des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist abgeschaltet.

Vor dem Ausfüllen des Genehmigungsantrags stimmen Sie sich bitte mit der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamt Gotha als zuständige Genehmigungsbehörde ab.

Der Antrag ist momentan in dreifach unterschriebener Papierform und in elektronischer Form (Antrag als eine pdf-Datei) bei der Unteren Immissionsschutzbehörde einzureichen.

Die elektronische Übermittlung des Antrags über die integrierte Schnittstelle des Governikus Communikator ist noch nicht möglich. Für die Bereitstellung der digitalen Unterlagen wird im Landratsamt Gotha die Thüringer Datenaustauschplattform (ThDAP) oder nach Absprache eine eigene Cloudlösung oder digitalen Datenträger verwendet.

Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Immissionsschutzbehörde gerne zur Verfügung.

Bekanntmachung gemäß § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Bekanntmachung

gemäß § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) zur Entscheidung über den Antrag der BOREAS Energie GmbH auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Antrag der BOREAS Energie GmbH, Hauptstraße 60 in 99955 Herbsleben, vom 21.03.2025, eingegangen am 25.03.2025, zuletzt ergänzt am 15.07.2025, auf Erteilung der Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) vom Typ Vestas V172-7.2 MW mit der Bezeichnung DS02 in der Gemeinde Döllstädt, einschließlich des Antrages vom 25.01.2026, bei der Behörde eingegangen am 29.01.2026, auf Bekanntmachung des erlassenen Bescheides.

 Zum o.g. Antrag erging folgender

Genehmigungsbescheid Nr. 164/3/25

I.       Gegenstand der Entscheidung

1.    Die BOREAS Energie GmbH, Hauptstraße 60 in 99955 Herbsleben (Antragstellerin) erhält unbeschadet der auf besonderen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter sowie unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von dieser Genehmigung eingeschlossen werden, gemäß § 4 BImSchG i. V. m. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie der Nr. 1.6.2 (V) des Anhangs 1 zu dieser Verordnung, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Anlage zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und weniger als 20 Windkraftanlagen

bestehend aus einer Windenergieanlage (WEA) vom Typ Vestas V172-7.2 MW, mit einer Nabenhöhe (NH) von 175 m, einem Rotordurchmesser (RD) von 172 m und einer Gesamthöhe (GH) von 261 m in der Verwaltungsgemeinschaft „Fahner Höhe“, Gemeinde Döllstädt, Gemarkung Döllstädt, Flur 5, Flurstück 765 unter den Koordinaten (UTM ETRS 89, Zone 32) R 32.627.717,0; H 5.661.795,0 (WEA DS02).

Die Genehmigung ergeht nach Maßgabe der in Ziffer II. festgelegten Inhaltsbestimmungen, vorbehaltlich der Erfüllung der Nutzungsbeschränkungen nach II.2 und der Bedingungen nach II.3 sowie der in Ziffer III. festgesetzten Nebenbestimmungen. Bestandteil der Genehmigung sind des Weiteren die in Anlage 1 aufgeführten Antragsunterlagen.

2.    Mit diesem Bescheid wird das gemeindliche Einvernehmen ersetzt.

3.    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Für diesen Bescheid werden Verwaltungskosten (Gebühren) in Höhe von XXX EUR erhoben.

Die Gesamtkosten in Höhe von XXX  EUR sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf eines der Konten des Landratsamtes Gotha unter Angabe des Aktenzeichens 56.20.00/164-3-25 zu überweisen.

Eine gesonderte Rechnungslegung erfolgt nicht.

II.      Inhaltsbestimmung

1.         Umfang der Genehmigung:

Die Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere: 

-       die Baugenehmigung gemäß § 66 Thüringer Bauordnung (ThürBO),
-       die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG)
-       die luftverkehrsrechtliche Zustimmung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 9 i. V. m. § 14 Abs. 1 und     § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
-       die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung gemäß §§ 14 ff. Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. §§ 5 ff. Thüringer       
        Naturschutzgesetz (ThürNatG)

Erschließungsmaßnahmen außerhalb des Anlagengrundstückes und Netzanbindung werden von dieser Genehmigung nicht erfasst.

2.         Nutzungsbeschränkungen:

Die Genehmigung der WEA unterliegt folgenden Nutzungsbeschränkungen aus naturschutzrechtlichen Gründen:

2.1       Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen ziehender und im freien Luftraum fliegender Fledermausarten werden fledermausfreundliche Betriebszeiten durch eine pauschale Abschaltung der WEA vom 15.03. bis einschließlich 31.10. in der Zeit von 1 h vor Sonnenuntergang bis 1 h nach Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten ≤ 6 m/s und Temperaturen ab 10 °C festgesetzt.
Die pauschalen Abschaltzeiten werden unter den Vorbehalt neuer Erkenntnisse gestellt, die sich aus einem optionalen zweijährigen Gondelmonitoring vom 01.03. bis einschließlich 30.11. nach den anerkannten fachlichen Standards ergeben können. Entsprechend der Ergebnisse des Monitorings können die pauschalen Abschaltzeiten durch standortspezifische Betriebszeiten (optimierter Betriebsalgorithmus) angepasst werden. Die standortspezifischen Betriebszeiten sind vor der Umsetzung von der unteren Naturschutzbehörde (uNB) zu bestätigen.

2.2         Die WEA ist antragsgemäß bei allen landwirtschaftlichen Nutzungsereignissen (insbesondere Ernte, Stoppelumbruch, Pflügen, Mahd, Abtransport) jeweils am Tag des jeweiligen landwirtschaftlichen Nutzungsereignisses und an den 2 folgenden Tagen im Umkreis von 300 m zum Mastmittelpunkt in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten.
Die Abschaltung hat bei allen landwirtschaftlichen Nutzungsereignissen unabhängig von der Feldfrucht von 1. April bis einschließlich 31. August zu erfolgen. Die Bewirtschaftung von Feldblöcken bis zu einer Größe von max. 1 Hektar kann bei der Abschaltung außer Acht gelassen werden, sofern diese nicht als Einheit bewirtschaftet werden.

Die Genehmigung der WEA unterliegt folgenden Nutzungsbeschränkungen zur Gewährleistung der Standsicherheit, aus der ermittelten Turbulenzbelastung:

2.3       Die im Gutachten zur Standorteignung der F2E GmbH & Co. KG Hamburg vom 17.02.2025 (2024-G-036-P3-R0) - Tabellen in Abschnitt A2.6 - aufgeführten Betriebsbeschränkungen sind zu realisieren.

3.         Bedingungen:

Vor Beginn der Bauausführung hat die Eintragung einer Baulast zur Sicherung der vom Rotor überstrichenen Fläche (Überstreichungsbaulast) in der Gemarkung Döllstädt, Flur 5, Flurstück 793 zu erfolgen.

4.         Umweltverträglichkeit

Für das beantragte Vorhaben ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine   Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

Nebenbestimmungen

Zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 6 BImSchG sind dem Genehmigungsbescheid unter anderem Auflagen zum Immissionsschutz, Naturschutz und Arbeitsschutz sowie zu luftverkehrsrechtlichen, bau- und brandschutzrechtlichen Belangen beigefügt.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Gotha,
18.- März- Str. 50, 99867 Gotha Widerspruch eingelegt werden.

Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an folgende E-Mail-Adresse eingelegt werden: Poststelle@kreis-gth.de

Der Widerspruch kann auch über das Elektronische Gerichts- und Behördenpostfach (EGVP) an die EGVP Adresse: Landratsamt Gotha übermittelt werden.

Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen und macht den Widerspruch unwirksam.

Weitere elektronische Zugänge sind nicht eröffnet.

Der Widerspruch eines Dritten gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid nach                § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides beim Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar gestellt und begründet werden.

 

Vorgenannter Antrag der BOREAS Energie GmbH wurde nach Einlegung des Eigenwiderspruches vom 22.10.2025, bei der Behörde eingegangen am 27.10.2025, wie folgt ergänzt durch

Abhilfebescheid Nr. 164/3/25

I.     Gegenstand der Entscheidung

1.    Die widerspruchsbehaftete Nebenbestimmung III.1.6 des Genehmigungsbescheides 164/3/25 vom 23.09.2025 wird aufgehoben und neu gefasst.

2.    Der Abhilfebescheid ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

II.      Inhaltsbestimmung

Die Neufassung der widerspruchsbehafteten Nebenbestimmung lautet wie folgt:

III.1.6       Allgemeines

Diese Genehmigung erlischt, wenn nach Zustellung des Genehmigungsbescheides nicht innerhalb von zwei Jahren und sechs Monaten mit der Errichtung wesentlicher Teile der genehmigten WEA begonnen wurde.

Hinweise gemäß § 21 a der 9. BImSchV i. V. m. § 10 Abs. 8 BImSchG:

Die Genehmigung wurde am 23.09.2025 und der ergänzende Abhilfebescheid am 10.12.2025 durch die Untere Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Gotha erteilt bzw. erlassen.

Der Genehmigungs- und der Abhilfebescheid einschließlich ihrer Begründungen können in der Zeit
vom 20. März 2026 bis einschließlich 02. April 2026
auf der Internetseite des Landratsamtes Gotha unter folgendem Link www.landkreis-gotha.de/aktuelles/bekanntmachungen/immissionsschutz/ eingesehen werden.

Sollten Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte innerhalb der Auslegungsfrist (20. März 2026 bis zum Ablauf des 02. April 2026) unter der Telefonnummer 03621/214-193 an das Umweltamt des Landkreises Gotha, um für Sie eine individuelle Lösung bezüglich der Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen zu finden.

Die Widerspruchsfrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist, also am 03. April 2026.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gelten die Bescheide auch gegenüber Dritten als zugestellt.


gez. Eckert                                                                                                 Gotha, den 06.03.2026            

Landrat

 

 

 

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