Auf dieser Seite finden Sie amtliche Bekanntmachungen, die über das Internet veröffentlicht werden müssen.
4. Änderung der Verordnung nach § 13b des Tierschutzgesetzes für das Gebiet des Landkreises Gotha (Katzenschutzverordnung) vom 22.10.2018
Aufgrund des § 13b Satz 1 bis 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach § 13b des Tierschutzgesetzes und zur Regelung des damit verbundenen Mehrbelastungsausgleichs vom 15. Juni 2016 (GVBl. S. 251) erlässt der Landkreis Gotha folgende
Änderung der Katzenschutzverordnung in der Fassung vom 03.05.2023:
1. Das entsprechend der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Katzenschutzverordnung in der Fassung vom 03.05.2023 ausgewiesene Schutzgebiet wird um folgende Gemeinden bzw. Ortschaften oder Ortsteile erweitert:
Gebiet der Stadt Gotha
2. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 der Katzenschutzverordnung in der Fassung vom 03.05.2023 erhält damit folgende Fassung:
Anlage zu § 1 Absatz 2
Das Schutzgebiet umfasst das Gebiet der
- Gemeinde Georgenthal mit den Ortschaften
Georgenthal einschließlich Nauendorf
Altenbergen
Catterfeld
Petriroda
Engelsbach
Gospiteroda
Hohenkirchen
Leina
Schönau v.d.W.
Wipperoda
- Stadt Waltershausen einschließlich der Ortsteile
Fischbach
Langenhain
Schmerbach
Schnepfenthal
Schwarzhausen
Wahlwinkel
Winterstein
- Stadt Ohrdruf einschließlich der Ortsteile
Wölfis
Crawinkel
Gräfenhain
- Gemeinde Luisenthal
- Gemeinde Emleben
- Gemeinde Herrenhof
- Verwaltungsgemeinschaft „Fahner Höhe“ mit ihren 5 Mitgliedsgemeinden
Dachwig
Döllstädt
Großfahner
Tonna
Gierstädt
- Stadt Gotha mit den Ortsteilen
Boilstädt
Siebleben
Sundhausen
Uelleben
3. Übergangsregelung
Die Pflichten nach § 3 Abs. 1 der Verordnung treten in den neu in das Schutzgebiet aufgenommenen Gemeinden innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Änderungen in Kraft.
4. Inkrafttreten
Diese Änderung der Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
gez. i. V. Niebur
Eckert
Landrat
Die Katzenschutzverordnung vom 22. Oktober 2018, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Gotha am 15. November 2018, finden Sie hier
Bekanntmachung nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Stadtwerke Gotha GmbH, Pfullendorfer Straße 83 in 99867 Gotha stellte beim Landratsamt Gotha den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser in einer Verbrennungseinrichtung nach Nr. 1.2.3.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).
Das beantragte Vorhaben beinhaltet die Errichtung einer Kraftwerksanlage (iKWK) einschließlich der erforderlichen Anlagenteile, Nebeneinrichtungen und Emissionsquellen am Standort Gleichenstraße 1a in 99867 Gotha, Gemarkung Gotha, Flur 39, Flurstück 508/59.
Gemäß Anlage 1 Nr. 1.2.3.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG wird hiermit das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 des UVPG bekannt gegeben.
Im Ergebnis der Vorprüfung unter Beteiligung der vom Vorhaben berührten Fachbehörden war festzustellen, dass bei dem Vorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen, somit keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter erfolgen werden und keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
gez. Eckert Gotha, den 21.02.2023
Landrat
Erste Änderung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 12.12.2022
An alle Geflügelhalter im Landkreis
Öffentliche Bekanntmachung
Erste Änderung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 12.12.2022
Die nachfolgende 1. Änderung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest - Regelungen zu Geflügelausstellungen und Geflügelmärkten nach Artikel 27 Abs. 1 i. V. m. Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Art. 10 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. der Geflügelpestverordnung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz öffentlich bekanntgemacht.
1. Die Ziffer 3 der Allgemeinverfügung vom 12.12.2022 wird aufgehoben
2. In Ziffer 5 werden die Worte „und 3“ gestrichen.
3. Diese Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
I.
Auf Grund des Auftretens von Geflügelpest wurde in der Allgemeinverfügung vom 12.12.2022 geregelt, dass Geflügel und gehaltenen Vögeln an Geflügelausstellungen oder Geflügel-Veranstaltungen anderer Art nur nach vorheriger virologischer Untersuchung teilnehmen darf.
Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) schreibt in seiner Risikoeinschätzung vom 14. April 2023, dass zwischen dem 1. März und 5. April 2023 in Deutschland sieben HPAI-Ausbrüche bei Geflügel einschließlich nicht gewerblicher Geflügelhaltungen gemeldet worden sind. Die meisten Wildvogelfälle wurden im gleichen Zeitraum aus Bayern und Baden-Württemberg gemeldet (gesamt 198).
Die Zahl der Ausbrüche bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Europa ist rückläufig. Daher geht das FLI von einem geringen Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Haltungen (Sekundärausbrüchen) innerhalb Deutschlands aus. Das Eintragsrisiko durch Ab-gabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe oder Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas bleibt weiterhin hoch. Für Wassergeflügelhaltungen wird das Risiko des unerkannten Zirkulierens von HPAI H5 Viren und demzufolge auch der Verbreitung zwischen Geflügelbeständen ebenfalls als moderat eingeschätzt.
In Thüringen sind zwischen dem 1. März und 5. April 2023 lediglich ein Wildvogelfall (Stadt Gera) und ein Geflügelpestfall in einem Rassegeflügelbestand (Wartburgkreis) bestätigt worden.
Auf Grund dieser Bewertung ist es möglich, die Bedingungen zur Teilnahme von Geflügel und gehaltenen Vögeln an Geflügelausstellungen oder Geflügel-Veranstaltungen anderer Art wieder zu erleichtern und damit solche Veranstaltungen wieder ohne Mehraufwand für die Tierhalter und Veranstalter möglich zu machen.
Spätestens zum 1. September 2023 wird erneut eine Risikobewertung zur Gefahr der Verbreitung der Geflügelpest über Ausstellungen und Märkte durchgeführt werden.
Es muss dann mit einer erneuten Verschärfung der Bedingungen zur Teilnahme von Geflügel und gehaltenen Vögeln an Geflügelausstellungen oder Geflügel-Veranstaltungen anderer Art gerechnet werden.
II.
Gemäß § 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz - ThürTierGesG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist der Landkreis Gotha zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Zu Nr. 1:
Die virologische Untersuchungspflicht für Geflügel und gehaltenen Vögel zur Teilnahme an Geflügelausstellungen oder Geflügel-Veranstaltungen wurde aufgrund der derzeitigen Tierseuchenlage in Bezug auf Geflügelpest ersatzlos gestrichen.
Zu Nr. 2:
Aufgrund der Aufhebung der Ziffer 3 war auch das Verbot von Geflügelausstellungen oder Geflügel-Veranstaltungen anderer Art, welche die Forderungen der Ziffer 3 nicht erfüllen können, aufzuheben.
Zu Nr. 3:
Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.
Diese 1. Änderung der Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.
Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim
Landratsamt Gotha
18.- März- Str. 50
99867 Gotha
erhoben werden.
gez. Eckert Gotha, 23.05.2023
Landrat
Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest
An alle Geflügelhalter im Landkreis Gotha
Öffentliche Bekanntmachung
Die nachfolgende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz öffentlich bekanntgemacht.
Bekämpfung der Geflügelpest
Regelungen zu Geflügelausstellungen und Geflügelmärkten nach Artikel 27 Abs. 1 i. V. m. Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Art. 10 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m der Geflügelpestverordnung
Nach Prüfung erlässt der Landkreis Gotha folgende Allgemeinverfügung:
Allgemeinverfügung
1. In ausgewiesenen Schutz- und Überwachungszonen dürfen bis auf Widerruf keine Geflügelausstellungen oder Geflügel-Veranstaltungen anderer Art durchgeführt werden.
2. Außerhalb der unter 1. genannten Zonen sind Geflügelausstellungen und Veranstaltungen anderer Art zu Schauzwecken erlaubt, soweit sie in geschlossenen Räumen stattfinden und die teilnehmenden Tiere (Geflügel und gehaltene Vögel) vor der Veranstaltung am Einlass tierärztlich klinisch untersucht werden.
3. Geflügel und gehaltene Vögel dürfen auf der Veranstaltung nach Nummer 2 nur ausgestellt werden, soweit negative Nachweise über Ergebnisse einer virologischen Untersuchung auf hochpathogenes Aviäres Influenzavirus (HPAIV) gemäß den Nebenbestimmungen vorliegen. Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 der Geflügelpestverordnung (Sentinelhaltung) sind nicht ausreichend.
Vorbehaltlich der nachträglichen Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen nach (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 ThürVwVfG) werden zur Sicherstellung der rechtlichen Vorschriften und des Schutzes vor Tierseuchen gemäß § 36 Abs. 1 ThürVwVfG folgende Nebenbestimmungen festgelegt:
Negative Nachweise über Ergebnisse einer virologischen Untersuchung auf HPAI mit einem der folgenden Untersuchungsregime gelten als ausreichend für eine Teilnahme, wenn:
i. die Probenahme längstens sieben Tagen vor der Veranstaltung erfolgte und kombinierte Rachen- und Kloakentupfern von 60 Tieren des jeweiligen Bestandes entnommen wurden. Bei weniger als 60 Tieren wurden alle Tiere des Bestandes untersucht.
oder
ii. die Probenahme längstens vier Tagen vor der Veranstaltung erfolgte und kombinierte Rachen- und Kloakentupfern von allen Ausstellungstieren entnommen wurden. Bei weniger als fünf Ausstellungstieren sind mindestens die Ausstellungstiere und weitere Tiere des Bestandes zu beproben, so dass die Mindestanzahl von fünf Tieren erreicht wird.
4. Bei einer Abgabe von Tieren auf einer Veranstaltung nach Nr. 2 sind Abgebende verpflichtet, die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Registriernummer) der Verkäufer in einer Liste zu dokumentieren.
5. Geflügelbörsen und -märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder getauscht wird und bei denen die Vorgaben nach Nr. 2 und 3 nicht eingehalten werden können, sind bis auf Widerruf untersagt.
6. Die sofortige Vollziehung der in den Nrn. 1 bis 5 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
7. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird an diesem Tag wirksam.
8. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
9. Diese Allgemeinverfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
anbei der Text der Allgemeinverfügung samt ausführlicher Begründung
Tarifordnung des Landkreises Gotha zu den Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Verkehr mit Taxen
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 i.d.F. der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) und des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 i.V.m. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens vom 01.04.1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 13, S. 259) zuletzt geändert durch die Erste Änderungsverordnung vom 11.07.1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 13, S. 290) wird verordnet:
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
Die Tarifordnung gilt für alle Taxiunternehmen, die ihren Betriebssitz im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Gotha (Genehmigungsbehörde) haben.
Sie regelt die Beförderungsentgelte, die Abrechnung und Zahlungsweise, die Beförderungspflicht, den Abschluss von Sondervereinbarungen im Pflichtfahrgebiet sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Ordnung sind
Anfahrten - bestellte Leerfahrten zur Abholadresse
§ 3
Pflichtfahrgebiet
Das Pflichtfahrgebiet umfasst ein Gebiet mit einer Entfernung bis zu 30 km Luftlinie vom Betriebssitz des Unternehmens sowie den Landkreis Gotha in seiner Gesamtheit.
§ 4
Beförderungspflicht
(1) Personen haben Anspruch auf die eigene Beförderung und von ihnen mitgeführter Tiere und Gegenstände soweit sie nicht die Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden.
Die Beförderungspflicht erlischt während der Ausführung eines Beförderungsauftrages, wenn erst dann eine Gefährdung des Betriebs, des Taxifahrers oder anderer Fahrgäste erkennbar wird.
(2) Die Beförderungspflicht tritt bei fernmündlich erteilten Beförderungsaufträgen nicht ein, wenn der Auftraggeber ohne plausiblen Grund die Beantwortung der Anfrage des Taxifahrers oder der Taxizentrale nach seiner Rückrufnummer oder hinreichenden Beschreibung des Bereitstellungsortes oder der Abholadresse verweigert.
§ 5
Beförderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich im Pflichtfahrgebiet aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die Wegstrecke bzw. die Wartezeit und dem Zuschlag zusammen.
Die weg- und zeitabhängigen Fortschalteinheiten für das Kilometerentgelt und die Wartezeit betragen 0,10 Euro.
(2) Grundpreis 4,50 Euro
(3) Kilometerentgelt
1. Beförderungen innerhalb der Betriebssitzgemeinde (einschließlich Ortsteile)
- Anfahrten frei
- Besetztfahrten 1. bis 3. km 3,10 Euro/km
ab 4. km 2,70 Euro/km
2. Beförderungen über die Grenzen der Betriebssitzgemeinde hinaus
- Anfahrten innerhalb der Betriebssitzgemeinde frei
- Anfahrten zur Bereit- 1. bis 3. km 3,10 Euro/km
stellung außerhalb ab 4. km 2,70 Euro/km
der Betriebssitzgemeinde
- Besetztfahrten 1. bis 3. km 3,10 Euro/km
ab 4. km 2,70 Euro/km
(4) An Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird auf das Kilometerentgelt nach Ziffer 3 ein Zuschlag in Höhe von 0,20 € je Kilometer erhoben.
(5) Zuschläge Großraumtaxi 10,00 Euro/Beförderung
Das Großraumtaxi ist ein PKW mit mehr als 5 Sitzplätzen. Der hier genannte Zuschlag darf nur angewendet werden, wenn mit dem Fahrzeug mehr als 4 Personen befördert werden oder wenn der Besteller ausdrücklich ein Großraumtaxi angefordert hat.
(6) Wartezeiten einschließlich 40,00 Euro/Std.
verkehrsbedingte Wartezeiten
(7) Frei befördert werden
- Blindenführhunde
- Rollstühle
- übliches Reisegepäck (Koffer, Taschen und sonstige für die
Beförderung von Reisebedarf geeignete Gegenstände,
wie z.B. Kartons)
- Kinderwagen
(8) Kann eine Beförderung nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und erfolgter Bereitstellung des Fahrzeuges aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so ist der durch das Taxameter angezeigte Betrag für die Anfahrt zu erheben.
§ 6
Sondervereinbarungen im Pflichtfahrgebiet
(1) Die Anwendung hiervon abweichender Beförderungsentgelte und -bedingungen ist nur im Rahmen von Sondervereinbarungen zulässig. Sondervereinbarungen müssen den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Ziffer 1 - 3 des PBefG entsprechen. Sondervereinbarungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde.
(2) Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft oder von mitgeführten Tieren verursachten Beschädigungen zu erstatten. Dies gilt auch für die Beseitigung der von ihnen oder von ihnen mitgeführten Tieren verursachten Verunreinigungen, wenn die Durchführung weiterer Beförderungsaufträge durch die Verunreinigung behindert wird.
(3) Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen im Pflichtfahrgebiet unterliegen nicht dieser Tarifordnung, wenn die Beförderungen mindestens 24 Stunden vor Beginn beim Unternehmen bestellt wurden und die Bestellung mindestens 2 Beförderungen (z.B. Hin- und Rückfahrt) umfasst.
§ 7
Taxameter
(1) Beförderungen sind im Pflichtfahrgebiet mit eingeschaltetem Taxameter durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um
- Leerfahrten ohne Beförderungsauftrag
- Anfahrten innerhalb der Betriebssitzgemeinden
- Beförderungen innerhalb von Sondervereinbarungen § 6 (1)
- Beförderungen für Sonderbestellungen § 6 (3)
- Beförderungen, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches
der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt und das Beförderungsentgelt frei vereinbart wurde.
(2) Bei defektem Taxameter hat kein Fahrtantritt zu erfolgen.
Störungen des Taxameters sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Bei Störungen des Taxameters sind zu berechnen
- Grundpreis 4,50 Euro
- Kilometerentgelt anhand der gefahrenen Kilometer nach den im § 5 Ziffer (3) und (4)
festgelegten Kilometersätzen
- Verkehrsbedingte Wartezeiten werden nicht berechnet
- Wartezeiten auf Veranlassung des Fahrgastes sind mit 0,67 Euro pro Minute zu berechnen.
Der Fahrgast ist auf diese Berechnung hinzuweisen.
§ 8
Zahlungsweise und Abrechnung
(1) Der Fahrer kann vor Antritt der Beförderung eine Vorauszahlung des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen, überzahlte Beträge sind zu erstatten.
(2) Für die Entgegennahme unbarer Zahlungen (z.B. Scheck) besteht seitens des Taxifahrers keine Pflicht.
(3) Für das entrichtete Beförderungsentgelt ist der Kraftfahrer verpflichtet, auf Verlangen des Fahrgastes unterschriftlich eine Quittung unter Angabe von mindestens
- der Fahrtstrecke
- der Ordnungsnummer des Fahrzeuges
- der Bezeichnung und Betriebssitzanschrift des Unternehmens
- des vereinnahmten Beförderungsentgeltes
auszustellen. Auf Verlangen des Fahrgastes sind weitere Angaben, wie Uhrzeit des Beginns bzw. Endes der Beförderung anzugeben.
§ 9
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Taxiunternehmen, denen die Bereithaltung an Taxenständen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 des PBefG außerhalb des Geltungsbereiches dieser Ordnung gestattet ist, unterliegen mit den dafür zugelassenen Fahrzeugen ausschließlich der von der zuständigen Genehmigungsbehörde erlassenen Taxitarifordnung.
(2) Diese Ordnung ist auf allen Fahrten im Fahrzeug mitzuführen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Tarifordnung tritt am 01. Oktober 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Tarifordnung vom 01. Oktober 2021 außer Kraft.
gez. Eckert Gotha, 13.07.2022
Landrat
Allgemeinverfügung Afrikanische Schweinepest
Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrechtsakt“)
hier: Anordnung des verstärkten Monitorings bei Wildschweinen zur Früherkennung der ASP
Aufgrund des im Landkreis Meißen (Sachsen) am 13.10.2021 amtlich festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Wildschwein erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Gotha folgende
Allgemeinverfügung:
Im Landkreis Gotha haben die Jagdausübungsberechtigten ab 15. November 2021 bis auf Weiteres jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) sowie jedes krank erlegte Wildschwein unverzüglich unter konkreter Angabe des Fund- bzw. Erlegungsortes (sofern möglich GPS-Daten) beim VLÜA Gotha anzuzeigen.
2. Die Jagdausübungsberechtigten haben nach ihren Möglichkeiten bei der Kennzeichnung sowie bei der Bergung und Beseitigung der unter Punkt 1 genannten Tierkörper nach näherer Anweisung des VLÜA mitzuwirken oder die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Das Aneignungsrecht nach § 1 Absatz 5 Bundesjagdgesetz bleibt unberührt.
3. Die sofortige Vollziehung der getroffenen Festlegungen unter Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.
4. Der Widerruf bleibt vorbehalten.
5. Diese Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.
6. Die Verfügung ergeht kostenfrei.
Gründe:
I.
Im Landkreis Meißen wurden im Bereich der Gemeinde Radeburg Mitte Oktober 2021 Wildschweine bei einer Jagd erlegt. Bei der virologischen Untersuchung dieses Wildes wurde mit dem Befund des FLI am 13.10.2021 die Afrikanische Schweinepest bei einem der genannten Wildschweine nachgewiesen. Weiterhin wurde am 19.10.2021 bei einem verendet aufgefundenen Wildschwein in unmittelbare Nähe zum Erlegeort des ersten ASP-Virus-positiven Wildschweines ebenfalls ASP-Virus nachgewiesen und bestätigt.
Damit beträgt die Entfernung vom nächstgelegenen Ausbruch bis zur Thüringer Landesgrenze weniger als 100 km. Detaillierte Erkenntnisse zur räumlichen Verbreitung der Infektion im Umkreis um den Fundort bzw. Erlegeort der positiv beprobten Wildschweine liegen aktuell nicht vor. Ein weiteres Fortschreiten der Infektion in westlicher Richtung kann nicht sicher ausgeschlossen werden, die Maßnahmen zur Früherkennung eines Eintrags in das Thüringer Gebiet sind somit anzupassen.
II.
Das VLÜA Gotha ist sachlich und örtlich für den Vollzug des europäischen und deutschen Tierseuchenrechtes und den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürVwVfG.
Der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) war auf Grundlage der am 13.10.2021 bzw. am 19.10.2021 positiv getesteten Wildschweine gemäß Definition unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 2020/689 in der aktuell gültigen Fassung amtlich festzustellen. Eine Infektion weiterer Tiere in der näheren oder weiteren Umgebung des Fund-ortes bzw. des Erlegeortes kann momentan nicht ausgeschlossen werden. Die Weiterverbreitung des Erregers durch Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation ist ebenso wie durch fahrlässiges menschliches Handeln möglich.
Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine therapieresistente, für Schweine ansteckende und gefährliche Viruserkrankung, die neben direkten Tierverlusten – sowohl im Wild- als auch im Hauschweinebereich – vor allem hohe wirtschaftliche Einbußen für alle Schweinehaltungen durch Handelsrestriktionen verursacht. Die erfolgreiche Bekämpfung hängt unmittelbar davon ab, dass ein Neueintrag der Infektion in ein Gebiet sehr schnell erkannt und eine Weiterverbreitung effektiv eingedämmt wird. Die Maßnahmen zur Früherkennung müssen entsprechend intensiviert werden.
Zu Ziffer 1 und 2
Gemäß Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe c) kann der Mitgliedstaat zum Zwecke der Überwachung nationale Maßnahmen erlassen, die über die Vorgaben des Europäischen Tiergesundheitsrechtes hinausgehen. Die nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der ASP-Prävention und -Bekämpfung, soweit sie nicht vom unmittelbar geltenden EU-Recht überlagert werden, finden sich in der Schweinepestverordnung in der derzeit gültigen Fassung.
Die Anordnung erfolgt aufgrund der aktuellen ASP-Seuchenlage bei Wildschweinen in Sachsen und zum Schutz der Thüringer Landwirtschaft ebenso wie der Gesundheit des Thüringer Schwarzwildbestandes.
Die Maßnahmen sind erforderlich und geeignet, um die Ausbreitung des Virus frühzeitig zu erkennen und einzuschränken sowie insbesondere die Hausschweinebestände vor einem Eintrag des Erregers zu schützen. Sie stellen auch das mildeste Mittel dar, welches der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung steht und die betroffenen Personen nicht über Gebühr belastet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.
Die unter Ziffern 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ergeben sich aus der Verpflichtung für die zuständige Behörde, gemäß Artikel 26 auch in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 eine Überwachung zur Feststellung des Auftretens gelisteter Seuchen – zu denen die ASP gehört – durchzuführen.
Eine effektive Früherkennung kann v. a. durch das Auffinden, die Meldung und daraus resultierenden gezielten Untersuchung von Falltieren gewährleistet werden. Hier sind sowohl im Revier gefundene Wildschweinkadaver, wie auch verunfallte Wildschweine, sowie krank erlegte Tiere, Indikatortiere, von denen in jedem Fall Proben zu gewinnen sind.
Da der Fundort im Falle eines Virusnachweises Ausgangspunkt zur Festlegung aller Sperrzonen gemäß Art. 70 i. V. m. Art. 60 Satz 1 Buchst. b und Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie Art. 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Art. 3 Satz 1 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/605 ist, ist die korrekte Erfassung des Einzeltieres inklusive der Beschreibung / der Koordinaten der Fundstelle von zentraler Bedeutung, um angemessene Restriktionen gewährleisten zu können.
Gemäß der Definition des Artikels 4 Nr. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ist jeder Jagdausübungsberechtige / Jäger auch „Unternehmer“ im Sinne des Europäischen Tiergesundheitsrechtes und als solcher gemäß Artikel 10 Abs. 5 der genannten Verordnung verpflichtet, mit den zuständigen Stellen im Rahmen der Seuchenprävention- und Bekämpfung zusammenzuarbeiten.
Das Aneignungsrecht der Jagdausübungsberechtigen bleibt von der Anordnung ausdrücklich unberührt.
Nach einer Bewertung der epidemiologischen Lage wird risikobasiert über die Fortführung oder Beendung der Maßnahmen entschieden.
Zu Nr. 3
Für die Anordnungen unter den Ziffern 1 und 2 des Tenors dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse, da es sich bei der Afrikanischen Schweinepest um eine therapieresistente, für Schweine ansteckende und gefährliche Tierseuche handelt, die mit hohen wirtschaftlichen Verlusten und Handelssanktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor einer Verschleppung der Seuche müssen daher sofort greifen. Ein Abwarten von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ggf. über mehrere Instanzen ist in dieser bestehenden Gefahrensituation für die öffentliche Sicherheit nicht zumutbar. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einem entgegenstehenden privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.
Zu Nr. 4
Der Widerrufsvorbehalt beruht auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwVfG. Die Tierseuchensituation unterliegt einer andauernden Prüfung und Bewertung. Auf deren Grundlage wird über die Fortführung oder einer Aufhebung der Maßnahmen entschieden.
Zu Nr. 5
Die Allgemeinverfügung wird mit Bekanntgabe wirksam (§ 42 Abs. 1 ThürVwVfG). Bezüglich der erforderlichen Bekanntmachung der Allgemeinverfügung wurde gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 ThürVwVfG ein von § 41 Abs. 4 Satz 3 ThürVwVfG abweichender Tag, nämlich der 15.11.2021 bestimmt.
Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Verfügung keinen Aufschub duldet. Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.
Zu Nr. 6
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim
Landratsamt Gotha
18.- März- Str. 50
99867 Gotha
Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@kreis-gth.de-mail.de
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Das bedeutet, dass Sie die Anordnungen dieser Verfügung auch dann befolgen müssen, wenn Sie diese Verfügung mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechten.
Das Verwaltungsgericht Weimar, Jenaerstr. 2a, 99425 Weimar, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO).
gez. Eckert Gotha, 03.11.2021
Landrat
Hinweise:
A. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landratsamtes Gotha unter www.landkreis-gotha.de/aktuelles/bekanntmachungen/ sowie zu den Geschäftszeiten beim VLÜA Gotha, Mauerstraße 20 in Gotha eingesehen werden.
B. Vorgenannte Festlegungen gelten für alle in der örtlichen Zuständigkeit des VLÜA jagdlich aktiven Personen.
C. Hinweise zur Erfassung der Koordinaten:
Bitte geben Sie bei der Meldung eines Fundes die Koordinaten aus Google Maps an oder melden Sie den Fund im Tierfundkataster www.tierfund-kataster.de.
D. Hinweise zum Ablauf der Maßnahmen:
Nach Ablauf der Maßnahmen kann diese Allgemeinverfügung aufgehoben werden. Die Aufhebung wird dann auf der Internetseite des Landratsamtes Gotha veröffentlicht.
E. Für die Tätigkeiten nach Nr. 1 bis 2 kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Diese richtet sich nach den Festlegungen des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV), Auskünfte zur Höhe erhalten Sie beim VLÜA Gotha.
F. Gemäß § 37 TierGesG hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen zum Zwecke der Tierseuchenbekämpfung keine aufschiebende Wirkung. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck, dass die Anfechtung bestimmter Maßnahmen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung zu keiner aufschiebenden Wirkung führen darf. Der Grund liegt in der Eilbedürftigkeit dieser Maßnahmen im Sinne einer effektiven Tierseuchenbekämpfung. Für die Gewährleistung einer effektiven Tierseuchenbekämpfung muss jedoch auch für einzelne Maßnahmen, die nicht in dem Katalog des § 37 TierGesG genannt sind, die aber im Zusammenhang mit diesen Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen stehen und unerlässlich sind, der sofortige Vollzug nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften angeordnet werden.
G. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung und die in den Hinweisen genannten Vorschriften der Schweinepest-Verordnung stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 TierGesG bzw. nach § 14 Absatz 1 Nr. 3 TierNebG dar und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Vollzug der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)
Landratsamt Gotha
Öffentliche Bekanntmachung
Die nachfolgende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz öffentlich bekanntgemacht.
Vollzug der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) in der Fassung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I. S. 1483) i. V. m. der Delegierten Verordnung 2020/689 der Kommission
Anordnung von Untersuchungen und Bestimmungen zum Verbringen von Rindern
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises Gotha erlässt gegenüber den Haltern, die ihre Rinder im LK Gotha halten, folgende
Allgemeinverfügung
I. Rinderhalter haben sicherzustellen, dass jedes neugeborene Kalb an einer nach oder gleichzeitig mit der amtlichen Kennzeichnung, aber nicht später als 20 Tage nach der Geburt entnommenen Probe negativ auf BVDV-Antigen oder -Genom getestet wird.
II. Sofern die Untersuchungen nach Ziffer I nicht möglich sind, sind zur Erlangung des Status „frei von BVD“ des Betriebes nach Vorgaben des VLÜA Gotha die Rinder des Bestandes serologisch auf Antikörper gegen BVDV zu untersuchen. Die serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen BVDV sind innerhalb eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten mindestens dreimal in Zeitabständen von mindestens vier Monaten an Proben durchzuführen, die jeweils von fünf Rindern (bei geringerer Zahl gehaltener Rinder von allen Rindern) entnommen wurden, die vor der Testung mindestens drei Monate im Betrieb gehalten wurden. Sofern die Rinder des Betriebes in getrennten Gruppen ohne unmittelbaren Kontakt zueinander gehalten werden, muss die entsprechende Anzahl von Tieren aus jeder Gruppe getestet werden.
III. Sofern der Status „frei von BVD“ bereits für einen Betrieb erreicht worden ist, ist es zur Aufrechterhaltung des Status „frei von BVD“ alternativ zur Ziffer I auch möglich, dass vom VLÜA Gotha im Einzelfall auf Antrag erlaubt werden kann, dass die serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen BVDV mit Negativbefund mindestens jährlich an Proben durchgeführt werden, die von fünf Rindern (bei geringerer Zahl gehaltener Rinder von allen Rindern) entnommen wurden, die vor der Testung mindestens drei Monate im Betrieb gehalten wurden. Sofern die Rinder des Betriebes in getrennten Gruppen ohne unmittelbaren Kontakt zueinander gehalten werden, muss die entsprechende Anzahl von Tieren aus jeder Gruppe getestet werden. Sofern der Status „BVD-unverdächtig“ gemäß der BVDV-Verordnung am 21. April 2021 für den Betrieb erreicht war, gilt der Betrieb als „frei von BVD“.
IV. Sofern trächtige Muttertiere in Rinderhaltende Betriebe in Thüringen verbracht werden sollen, müssen sie aus Beständen, die den Status „frei von BVD“ gemäß Art. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 689 aufweisen, stammen,
a. wo die in Tenorpunkt III genannten serologischen Tests innerhalb der letzten vier Monate mit Negativbefund an mindestens fünf Tieren jeder Gruppe durchgeführt wurden, mit denen die trächtigen Rinder gemeinsam gehalten wurden, oder
b. wo sie, sofern sie mindestens 150 Tage trächtig sind, individuell mit negativem Ergebnis auf BVDV-Antikörper untersucht worden sind.
V. Die Rinder eines Betriebes mit einem BVDV-positiven Ergebnis unterliegen einer Verbringungssperre auf Grundlage § 38 Abs. 11 TierGesG i.V.m. § 6 Nr. 18 TierGesG. Durch das VLÜA Gotha wird die Verbringungssperre aufgehoben, wenn der Status „frei von BVD“ wieder zuerkannt wurde.
VI. Zur Abklärung von Verdachtsfällen und zum Nachweis von Abwesenheit des BVD-Virus sind nach Anweisung des VLÜA Gotha folgende Untersuchungen zur Bestimmung des Status „frei von BVD“ der betreffenden Rinder durchzuführen und nachfolgende Anforderungen einzuhalten:
a. bei nicht tragenden Rindern:
i. durch eine negative Untersuchung auf BVDV-Antigen oder -Genom oder
ii. sofern sie in der Vergangenheit negativ auf BVDV-Antigen oder -Genom untersucht wurden, durch ein mindestens 40 Tage dauerndes Verbleiben im Betrieb nach Entfernung des/der letzten BVDV-positiven Rindes aus dem Betrieb.
b. bei tragenden Rindern, die in der Vergangenheit negativ auf BVDV-Antigen oder -Genom untersucht wurden, durch
i. ein Verbringungsverbot bis nach der Abkalbung oder
ii. eine negative serologische Untersuchung zum Nachweis auf Antikörper gegen BVDV nach dem 150. Trächtigkeitstag oder
iii. die Vorlage eines positiven Befundes einer serologischen Untersuchung zum Nachweis auf Antikörper gegen BVDV, die vor der Belegung bzw. Besamung, die der gegenwärtigen Trächtigkeit vorausging, durchgeführt wurde.
VII. Der Status „frei von BVD“ jedes Betriebes mit einem BVDV-positiven Ergebnis der virologischen Untersuchung auf BVDV-Antigen oder –Genom, der als bestätigter Fall nach Art. 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgestellt wurde, wird aberkannt. Ziffer V des Tenors bleibt unberührt.
VIII. Der Status „frei von BVD“ jedes Betriebes wird weiterhin aberkannt, wenn eine oder mehrere Anforderungen an Verbringungen und Untersuchungen gemäß Anhang IV Teil VI Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nach Ablauf von neun Monaten nicht erfüllt sind.
IX. Ausnahmen von der Verbringungssperre gemäß Ziffer V oder VII können durch das VLÜA Gotha für Einzeltierverbringungen, sofern die Vorgaben des Tenorpunktes VI nicht entgegenstehen, genehmigt werden, sofern die zu verbringenden Tiere unmittelbar zur Schlachtung transportiert werden oder wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die zu verbringenden Tiere weisen ein negatives Untersuchungsergebnis auf BVDV-Antigen oder –Genom auf und
a. werden einer 21-tägigen Quarantäne unterzogen und sind im Falle von trächtigen Rindern mithilfe einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode bei einer nach mindestens 21 Tagen der Quarantäne entnommenen Probe mit negativem Ergebnis auf BVDV-Antikörper untersucht worden, oder
b. sind vor der Verbringung oder im Falle von trächtigen Rindern vor der Besamung oder Belegung, die der gegenwärtigen Trächtigkeit voranging, positiv auf Antikörper gegen BVDV getestet worden.
X. Die Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/429 sind durch jeden Rinderhalter einzuhalten. Grundlage ist der Thüringer Leitfaden „Praxishinweise zur Biosicherheit in Rinder haltenden Betrieben“ (Stand 2016). Die Einhaltung der Basis-Anforderungen des Leitfadens wird mindestens alle zwei Jahre amtlich überprüft. Eine Verknüpfung der Biosicherheitskontrollen mit anderen Kontrollschwerpunkten / -anlässen bleibt den zuständigen Überwachungsbehörden vorbehalten.
XI. Rinder aus anderen Mitgliedsstaaten und/oder Drittländern dürfen nur mit einer jeweils gültigen Veterinärbescheinigung, sofern die Voraussetzungen des Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitte 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/ 689 (siehe unter Hinweise Nummer 5) erfüllt sind, eingestallt werden. Die Einhaltung der Verbringungsvoraussetzungen wird durch das VLÜA Gotha geprüft. Dazu ist die geplante Einstellung von Rindern in einen Bestand im LK Gotha mindestens 5 Werktage vorher beim VLÜA Gotha schriftlich anzuzeigen.
XII. Zur Überwachung der Freiheit der rinderhaltenden Betriebe in Thüringen von BVDV-Infektionen und zur Vorbereitung auf die künftige serologische Überwachung des Status „frei von BVD“ gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschn. 2 Nr. 1 c, iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hat jeder Halter von Rindern ab einem vom VLÜA Gotha festgelegten Zeitpunkt jährlich eine nach behördlicher Vorgabe bestimmte Stichprobe von Rindern seines Betriebes blut- oder milchserologisch auf BVDV-Antikörper untersuchen zu lassen.
XIII. Die sofortige Vollziehung der Ziffern I, II, III, IV, V und XI wird angeordnet.
XIV. Die Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 31.12.2021. Es besteht der Vorbehalt der Verlängerung der Befristung.
XV. Es besteht ein Widerrufsvorbehalt.
XVI. Die Allgemeinverfügung vom 08.01.2021 wird widerrufen und durch diese Allgemeinverfügung ersetzt.
XVII. Diese Allgemeinverfügung wird an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.
XVIII. Diese Verfügung ergeht kostenfrei.
Diese Allgemeinverfügung sowie die Begründung für ihren Erlass können im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Gotha, Mauerstraße 20, 99867 Gotha eingesehen werden.