Sie regelt, dass sich auch Personen, die per Antigentest und von medizinisch fachkundigem Personal positiv auf den Erreger SARS-Cov-2 getestet worden sind, beim Gesundheitsamt melden und bis zu dessen weiterer Entscheidung eigeninitiativ absondern müssen.
Darüber hinaus wird nochmals auf die Pflicht der verantwortlichen Personen hingewiesen, die bspw. nicht vom Lockdown betroffene Einrichtungen betreiben dürfen und dort die Einhaltung der Schutzvorkehrungen wie Maskenpflicht oder Abstandswahrung durchsetzen müssen.
Eine Einschränkung trifft den Sitzungsdienst kommunaler Gremien: Städten, Gemeinden und dem Landkreis selbst wird die Durchführung von Rats-, Verbands- und Ausschusssitzungen untersagt, um Infektionsrisiken zu senken. Aufgrund der bestehenden kommunalrechtlichen Regelungen bleiben die Städte und Gemeinden trotzdem entscheidungsfähig.
Die Allgemeinverfügung gilt vom 15.01.2021 bis vorerst 07.02.2021.