Güterverkehrslizenz

Genehmigungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.


Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig.

 

Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von 5 Jahren erteilt, wenn

1.       der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind (persönliche Zuverlässigkeit)

 

2.       die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und

 

3.  der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

 

Wer Güterkraftverkehrsleistungen in EU-Staaten durchführen will, benötigt eine Gemeinschaftslizenz. Diese ist auch für nationale Beförderungen gültig. Die Erteilungsvoraussetzungen entsprechen der  Erlaubnis.

 

Sowohl die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr als auch die Gemein-schaftslizenz sind personengebunden und nicht übertragbar.

 

Für Unternehmen mit Sitz in Thüringen sind die Erlaubnis-, Lizenz-, Aufsichts- und jeweiligen Bußgeldbehörden für den Güterkraftverkehr die Verkehrsämter in den Landratsämtern und den kreisfreien Städten.

 

Für alle Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Be- und Entladeort im Inland ist eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dieser Ver-sicherungsnachweis ist mitführungs- und aushändigungspflichtig.

 

 

 

Werkverkehr
 

Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

1.       Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihmverkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.

 

2.       Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen.

 

3.       Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.

 

4.       Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

 

Werkverkehr ist erlaubnisfrei. Es besteht keine Versicherungspflicht.

 

Unternehmer, die im Werkverkehr Kraftfahrzeuge (einschließlich Anhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen einsetzen, sind verpflichtet, ihr Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) anzumelden.

 

Das BAG führt eine Werkverkehrsdatei.

 

 

 

Letzte Änderung der Seite:18.03.22, 16:55 Uhr
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